Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
1. Alle unsere Angebote, Aufträge, Verkäufe, Lieferungen und/oder sonstigen Tätigkeiten erfolgen nur auf der Grundlage unserer folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB).
2. Unsere AVLB gelten spätestens durch die Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie gelten weiterhin als anerkannt innerhalb dauernder Geschäftsverbindung.
3. Die Geschäftsbedingungen des Abnehmers, gleichgültig welchen Inhalts oder welcher Benennung, finden grundsätzlich, auch wenn wir ihnen nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen, nur insoweit Anwendung, als sie nicht von unseren AVLB abweichen.
4. Änderungen oder Ergänzungen dieser AVLB und/oder des sonstigen Vertragsinhalts sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in schriftlicher Form erfolgen.
5. Sollten einzelne der in diesen AVLB oder dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen aus irgendeinem Grunde unzulässig sein oder werden, so bleiben sie in dem noch zulässigen Umfang bestehen. Falls dies aus irgendeinem Grunde nicht möglich ist, gilt an ihrer Stelle die Regelung als vereinbart, die den wirtschaftlichen Erfolg der weggefallenen Bestimmung soweit wie möglich gewährleistet.
II. Abschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Mündliche, telefonische, telegrafische oder fernschriftlich übermittelte Aufträge oder sonstige Vereinbarungen sind für uns erst verbindlich nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Das Gleiche gilt für durch Vertreter oder Verkaufsberater getroffene Vereinbarungen.
3. Die von uns gemachten Angaben über Abmessungen und Gewichte, ebenso wie die Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben u. a. in Katalogen, Prospekten, Preislisten u. a. beinhalten nur Näherungswerte und sind daher unverbindlich.
4. Angaben über bestimmte Eigenschaften und/oder Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszeck sind keine Beschaffenheitsvereinbarungen, diese Angaben sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als Zusicherung erfolgen.
III. Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang
1. Maßgebend für unsere Berechnung sind die von uns festgestellten Maße und Gewichte.
2. Wir sind um die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferfristen und/oder -termine nach Kräften bemüht. Ohne eine entsprechende ausdrückliche schriftliche diesbezügliche Garantie sind die von uns angegebenen Lieferfristen und/oder -termine jedoch nur annähernd und stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung durch unsere Vorlieferanten. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig.
3. Bei außergewöhnlichen Umständen außerhalb unserer oder der Macht unserer Vorlieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählt jedes Ereignis außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, dass die Herstellung, Lieferung oder den Transport der Waren dauernd oder zeitweise verhindert, erschwert oder verzögert, d. h. neben den Fällen höherer Gewalt, insbesondere auch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Unruhen, Eingriffe oder Verfügungen von Hoher Hand, handels- und energiepolitische Veränderungen, Betriebsstörungen jeder Art, Streiks und Aussperrungen, Mangel oder abnorme Verteuerung von Rohstoffen, Transportmittel oder Arbeitskräften, Verkehrsstörungen, Ausfuhr-, Einfuhr -oder Durchfuhrverbote, Schiffbruch oder sonstige Beschädigung der Transportmittel, gleichgültig ob im Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsland. Das gleiche gilt, wenn wir durch Gesetzgebung oder behördliche Regelung, Entscheidung, Anordnung, Dekretierung, offiziell bekanntgemacht Politik oder Aufforderung (beispielsweise von Import- und Exportbeschränkungen, Besteuerung, Devisenbewirtschaftung, Beschränkungen von Waren- oder Kapitalverkehr oder Verlangen von Nachweisen oder Informationen, die geeignet sind, hinsichtlich von Rasse, Religion oder nationaler Herkunft zu diskriminieren) wirksam gehindert oder beschränkt werden, die Waren zu verfrachten oder anzuliefern oder Barzahlung (oder gleichwertige Erfüllung) zur vollständigen Befriedigung unserer Forderung zu erhalten.
4. Weiterhin sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn
(a) die Frist für die Gültigkeit von Dritt-Finanzierungen (Akkreditive etc.) nicht ausreichend ist, um uns oder unserem Spediteur eine angemessene Bearbeitung zu erlauben; oder
(b) Dritt-Finanzierungs-Dokumente (Akkreditive etc.) Forderungen enthalten, deren Erfüllung durch uns einen Verstoß oder eine Zuwiderhandlung gegen einschlägige behördliche Rechtsakte, Regelungen oder offiziell bekanntgemacht Politik darstellen könnten.
5. Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt den Abnehmer zum Rücktritt nur dann, wenn er nach Einritt des Liefertermins schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen stellt und gleichzeitig für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der gesetzten Frist seinen Rücktritt ankündigt.
6. Im Annahmeverzug des Abnehmers sind wir unbeschadet anderer und weitergehender Ansprüche berechtigt, die nicht rechtzeitig abgerufenen oder abgenommenen Warenmengen zu streichen und insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer vom Abnehmer zu vertretenden Verzögerung des Versandes sind wir, unbeschadet anderer und weitergehender Rechte berechtigt, ab Meldung der Versandbereitschaft Lagerkosten mindestens in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat der Lagerung zu berechnen. Zum Nachweis der uns tatsächlich entstandenen Kosten sind wir hierbei nur verpflichtet, wenn wir mehr als 0,5 % pro Monat oder insgesamt mehr als 5 % des Rechnungsbetrags verlangen.
7. Bei sämtlichen Lieferungen geht die Transportgefahr auf den Abnehmer über, sobald die Ware unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat oder einem Beförderungsmittel, einschließlich unserer eigenen Transportmittel, einem Spediteur oder Frachtführer übergeben ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Sollten ausnahmsweise dennoch Ansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten gegen uns erhoben werden, so kann der Abnehmer diese nur geltend machen, falls er vor Bezahlung der Fracht, die Eintragung ordnungsgemäßer Schadens- und Verlustvermerke auf den Frachtdokumenten und Frachtrechnungen und ordnungsgemäße Protokollaufnahme veranlasst hat und falls er uns derartige Schäden oder Verluste innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort angezeigt und die Ware mitsamt der Verpackung zu unserer überprüfung bis zu einer abschließenden Regelung bereit hält.
8. Die Verpackung ist frei. Jede durch Vorschrift des Abnehmers notwendig werdende Sonderverpackung geht zu Lasten des Abnehmers. Wird vereinbart, dass die Frachtkosten – ganz oder teilweise – zu unseren Lasten gehen, bestimmen wir Versandweg und Versandart. Wünscht der Abnehmer einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart und entsprechen wir diesem Wunsch, trägt der Abnehmer sowohl die Mehrkosten gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit als auch die sich daraus ergebende Verantwortung hinsichtlich der Gefahr von Transportschäden oder -verlusten. Wenn wir auf besonderen Wunsch des Abnehmers gesondert für den Transport der Waren sorgen und dieses in den diesbezüglichen Papieren festhalten, so sind wir nur verpflichtet, uns nach besten Kräften um günstige Frachtraten zu bemühen, nicht jedoch dem Abnehmer den Betrag oder die Erhöhung der Frachtkosten mitzuteilen, es sei denn, dies wird vom Abnehmer ausdrücklich schriftlich gefordert,. Waren, die in geringerem als Containerumfang versandt werden, unterliegen höheren Preisen und Frachtraten.
9. Der Abschluss etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen bleibt dem Abnehmer überlassen.
IV. Zahlung, Zahlungsverzug
1. Zahlung hat unverzüglich innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen zu erfolgen. Unsere Preise verstehen sich ab Lieferwerk ausschließlich Transport, Versicherung und Mehrwertsteuer. Alle Steuern, Zölle und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Abnehmers.
2. Alle Lieferungen erfolgen zu unseren jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preisen.
3. Alle Zahlungen sind nur an uns und zwar an die in den Vertragsdokumenten bezeichnete Adresse oder Kontodaten zu leisten. Unsere Verkaufsberater, Reisende und Vertreter sind nur dann zur Annahme von Zahlungen ermächtigt, wenn sie im Besitz einer besonderen schriftlichen Vollmacht sind.
4. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an und zwar unter Ausschluss unserer Haftung für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest, und nur dann, wenn diese rediskontfähig und ordnungsgemäß versteuert sind. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und der Wertstellung des Tages, an dem der Gegenwert verfügbar ist. Diskont,- Einzugs,- sowie sonstige Spesen und Auslagen inklusive Wechselstempelsteuer gehen zu Lasten des Abnehmers.
5. Zurückbehaltungsrechte des Abnehmers sind ausgeschlossen. Der Abnehmer ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderung von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
7. Alle Forderungen, einschließlich derer, für die wir Wechsel hereingenommen haben, werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen AVLB nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursverfahren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen. Im gegebenen Fall können wir ferner verlangen, dass bereits gelieferte Ware vom Abnehmer auf dessen Kosten an uns herausgegeben wird.
V. Rücktritt des Abnehmers
Tritt der Abnehmer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so sind wir unbeschadet anderer und weitergehender Rechte berechtigt, Ersatz der uns durch die Ausführung des Auftrags entstandenen Kosten zuzüglich 15 % der Auftragssumme als pauschalierter entgangener Gewinn zu verlangen.
VI. Gewährleistung, Haftung und Verjährung
1. Der Abnehmer hat jede Lieferung sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel und Fehlbestände müssen innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Anderenfalls gilt die gesamte Lieferung insoweit als genehmigt. Zeigt sich später ein bei der anfänglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat uns der Abnehmer davon unter Einhaltung der gleichen Frist unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
2. Unsere Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich darauf, dass die gelieferte Ware der angegebenen Qualität und Spezifikation entspricht. Eine Gewährleistungspflicht besteht nur, wenn ein Mangel eingetreten ist, obwohl die Ware gemäß den Anweisungen verlegt/montiert und gepflegt/gewartet sowie normal beansprucht wurde und der Mangel nicht auf dem natürlichen Verschleiß der Ware oder einzelner Teile beruht. Eine Gewährleistungspflicht wird nicht ausgelöst durch unwesentliche Abweichungen in Farbe, Marmorierung, Gewicht und/oder Abmessungen der Ware. Eine unwesentliche Abweichung des Gewichtes oder der Abmessung liegt bei einer Abweichung bis zu 10 % vor.
3. Bei begründeten und ordnungsgemäß gerügten Mängeln werden wir nach unserer Wahl nach Rücksendung nachbessern oder nach erfüllen.
4. Ein Recht, den Kauf rückgängig zu machen oder den Kaufpreis zu mindern, hat der Abnehmer nur dann, wenn wir entweder die Nachbesserung oder Nacherfüllung ablehnen oder uns auf seine begründete Beanstandung innerhalb von drei Wochen nicht äußern oder die im Zuge der Nachbesserung oder Nachlieferung gelieferte Ware ebenfalls mangelhaft ist und dies von ihm nach Abs. 1 gerügt worden ist.
5. Schadensersatzansprüche des Abnehmers, gleichgültig auf welche Rechtsgrundlage gestützt, bestehen nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung, Verzug und Unmöglichkeit sowie bei einem Interessewegfall des Abnehmers bei Teilverzug und Teilunmöglichkeit.
6. Soweit nicht längere gesetzliche Verjährungsfristen unabdingbar gelten oder die Geltung der VOB vereinbart ist, verjähren Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung der Ware.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum solange der Abnehmer nicht sämtliche Forderungen aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen erfüllt hat. Bei mehreren Forderungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für sämtliche Forderungen, ungeachtet dessen, ob einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Soweit der Wert der gelieferten Ware den Wert der Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 110% übersteigt, sind wir zur quotalen Freigabe von Teilen der Sicherungen auf Anforderung des Abnehmers verpflichtet.
2. Der Abnehmer ist zur Verarbeitung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Sicherungsübereignung, Verpfändung oder anderweitige außergewöhnliche Verfügungen sind ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
3. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich etwaiger Saldoforderungen tritt dieser schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen hat uns der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird.
5. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Waren im Rahmen des üblichen, insbesondere gegen Feuer- und Einbruchsgefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandelt. Der Versicherungsabschluss ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
6. Unter den Voraussetzungen von Abschnitt IV. Abs. 7 können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Weder das Herausgabeverlangen noch die anschließende Entgegennahme der Ware gilt als Rücktritt vom Vertrage. Der Abnehmer haftet für die nach Verwertung der zurückgegebenen Ware verbleibende Ausfallforderung.
VIII. Rechtsordnung, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes, des UN-Kaufrechtes und des CISG.
2. Erfüllungsort für beide Teile ist Wuppertal.
3. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Gerichte in Wuppertal zuständig. Jedoch behalten wir uns das Recht vor, den Abnehmer auch bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
Stand: 07.07.2008